Einstweilige Verfügungen des Landgerichts Düsseldorf bezüglich der von Flexxica eingetragenen Geschmacksmuster „ZEN“ und „SOL“ Einstweilige Verfügungen des Landgerichts Düsseldorf bezüglich der von Flexxica eingetragenen Geschmacksmuster „ZEN“ und „SOL“

Einstweilige Verfügungen des Landgerichts Düsseldorf bezüglich der von Flexxica eingetragenen Geschmacksmuster „ZEN“ und „SOL“

Es wurde ein Ring aus Lamellen angebracht. Das Düsseldorfer Gericht prüfte den Fall erneut.

Nach einer ersten einstweiligen Verfügung wurden zwei akustische Pendelleuchten überarbeitet. Am 6. August erließ das Landgericht Düsseldorf eine zweite einstweilige Verfügung, die sich auf die überarbeiteten Versionen bezog – und bestätigte die erste. Beide Entscheidungen gelten nur in Deutschland und sind nicht rechtskräftig.

Warschau, 19. August 2026

 

Die Entscheidung des Gerichts

Am 30. April 2026 erließ das Landgericht Düsseldorf eine deutschlandweit geltende einstweilige Verfügung (Aktenzeichen 14c O 44/26) zum ursprünglichen Erscheinungsbild der Leuchten „Aurelia“ und „Helia“ von Impact Acoustic. Am 13. Mai 2026 legte Impact Acoustic Widerspruch gegen diese einstweilige Verfügung ein und überarbeitete die Produkte zusätzlich: Bei beiden Modellen wurde oben am Lampenschirm ein kleiner, zusätzlicher Ring aus Lamellen angebracht. Flexxica wandte sich hinsichtlich der überarbeiteten Versionen erneut an das Gericht.

Am 6. August 2026 erließ das Gericht unmittelbar im Anschluss an eine am selben Tag abgehaltene mündliche Verhandlung eine weitere einstweilige Verfügung als „Stuhlurteil“ (Aktenzeichen 14c O 69/26), die sich auf die beiden überarbeiteten Versionen bezog und dem Antrag in vollem Umfang stattgab. Ebenfalls am 6. August 2026 wurde die einstweilige Verfügung vom 30. April 2026 im Widerspruchsverfahren bestätigt. Beide einstweiligen Verfügungen wurden zugestellt und sind in Kraft. Keine der beiden Entscheidungen ist rechtskräftig: Impact Acoustic kann in beiden Fällen noch Berufung einlegen.

Die einstweiligen Verfügungen verbieten die Herstellung, das Anbieten, die Vervielfältigung, die Vermarktung, den Import, den Export, die Verwendung in einem Produkt sowie den Besitz zu diesen Zwecken – im Rahmen des gewerblichen Verkehrs in Deutschland – von Pendelleuchten, wie sie in den Tenor der Entscheidungen dargestellt sind, unabhängig von ihrer Größe oder Farbe. Sie stützen sich auf die EU-Geschmacksmuster Nr. 015033826-0002 („ZEN-Design“) und Nr. 008817365-0003 („SOL-Design“), dessen Inhaber Flexxica ist.

In seiner schriftlichen Begründung in der Rechtssache 14c O 44/26 stellte das Gericht nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angefochtenen Erzeugnisse beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erwecken als die eingetragenen Geschmacksmuster, da nahezu alle charakteristischen Merkmale des ZEN-Designs übernommen wurden. In Bezug auf das SOL-Design stellte das Gericht fest, dass dieses im angefochtenen Erzeugnis vollständig erkennbar bleibt und in dieses integriert ist, und dass der hinzugefügte kleinere Lamellenring lediglich ein zusätzliches Element darstellt. Das Gericht räumte dem SOL-Design einen weiten Schutzumfang und dem ZEN-Design einen Schutzumfang am oberen Ende des durchschnittlichen Bereichs ein. Es stellte zudem fest, dass es bei der Lamellenstruktur einer Akustikleuchte keine technisch zwingende Form gibt: Es gibt zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, und der Designer hat diese sichtbar ausgeschöpft.

Zwischen dem Antrag vom 16. April 2026 und dem Erlass der ersten einstweiligen Verfügung am 30. April 2026 vergingen zwei Wochen. Die zweite einstweilige Verfügung wurde am 15. Juni 2026 beantragt und am 6. August 2026, unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung, als Ex-tempore-Urteil erlassen. Die schriftliche Begründung in der Rechtssache 14c O 69/26 wird noch folgen.

„Wir haben frühzeitig in die Eintragung unserer EU-Geschmacksmuster investiert, da originelles Design das Herzstück unseres Unternehmens ist. Wir sind dankbar, dass das Gericht die Angelegenheit so gründlich geprüft hat“, sagte Marcin Pietrzela, Mitbegründer und Geschäftsführer von Flexxica.

In beiden einstweiligen Verfügungsverfahren trägt die Impact Acoustic AG die Verfahrenskosten. Der Streitwert, auf dessen Grundlage diese Kosten berechnet werden, wurde in der Rechtssache 14c O 44/26 auf 200.000 Euro festgesetzt; dabei handelt es sich nicht um einen an Flexxica zu zahlenden Betrag. Beide Entscheidungen gelten nur in Deutschland und wurden im Rahmen von einstweiligen Verfügungsverfahren erlassen; es handelt sich nicht um rechtskräftige Entscheidungen in der Hauptsache.

 

Die Designs

Wer ist Flexxica?

Flexxica ist ein polnisches Design- und Fertigungsunternehmen, das sich auf architektonische Beleuchtungs- und Akustiklösungen spezialisiert hat. Das in Warschau gegründete und ansässige Unternehmen arbeitet mit Architekten, Lichtdesignern, Innenarchitekten und Handelspartnern in mehr als 60 Ländern zusammen. Es entwickelt und konstruiert seine Produkte in Polen mithilfe seiner internen Beleuchtungs- und Akustikteams sowie in Zusammenarbeit mit ausgewählten Designern und lässt seine bedeutenden Designs beim EUIPO eintragen. Das Unternehmen wird von Marcin Pietrzela, Mitbegründer und Geschäftsführer, geleitet.

Designpreise

Das Portfolio von Flexxica wurde mit zahlreichen internationalen Designauszeichnungen gewürdigt, darunter vier Red Dot Design Awards – darunter einmal „Best of the Best“ –, vier iF Design Awards, German Design Awards (darunter in Gold) sowie ein Good Design Award des Chicago Athenaeums.

ZEN wurde mit dem Red Dot Design Award 2024 (Gewinner), dem iF Design Award 2024 und dem Deutschen Designpreis 2024 (Gewinner, „Excellent Product Design“) ausgezeichnet. SOL wurde mit dem iF Design Award 2024, dem Good Design Award 2024 und dem Deutschen Designpreis 2024 (Special Mention) ausgezeichnet.

Über ZEN und SOL

 

ZEN ist eine zylindrische Akustikpendelleuchte mit radial angeordneten Lamellen, die an einer ringförmigen, nach unten offenen Halterung aufgehängt sind. Das geschützte Erscheinungsbild ist als EU-Geschmacksmuster Nr. 015033826-0002 eingetragen. In seiner schriftlichen Urteilsbegründung beschrieb das Gericht das Design als skulptural, vielschichtig und zugleich luftig wirkend.

SOL ist eine flache, scheibenförmige Akustikpendelleuchte mit vertikalen Lamellen, die von einer zentralen, ebenfalls scheibenförmigen Lichtquelle ausgehen. Das geschützte Erscheinungsbild ist als EU-Geschmacksmuster Nr. 008817365-0003 eingetragen. Das Gericht beschrieb das Design als an eine Sonne oder eine abstrahierte Blume erinnernd, zugleich aber technisch wie ein Turbinenrad – schlicht, luftig und modern.

Beide Produktfamilien bestehen aus schallabsorbierendem Material, das aus recyceltem PET gefertigt ist.

Zeitachse

  • 31.12.2021 – EU-Geschmacksmuster Nr. 008817365-0003 (SOL Design) beim EUIPO angemeldet; eingetragen und veröffentlicht am 19.01.2022.
  • 12.09.2023 — EU-Geschmacksmuster Nr. 015033826-0002 (ZEN-Design) beim EUIPO angemeldet; eingetragen und veröffentlicht am 16.11.2023.
  • 26.02.2026 — Erstes Mahnschreiben an die Gegenpartei versandt.
  • 06.03.2026 – Flexxica erfährt von Plänen, beanstandete Produkte in Deutschland und in der EU anzubieten.
  • März 2026 – Weitere Abmahnungen (08.03. und 30.03.); Zurückweisung der Ansprüche durch die Gegenpartei (12.03. und 07.04.).
  • 16.04.2026 – Erster Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
  • 30.04.2026 – Erlass der ersten einstweiligen Verfügung (14c O 44/26).
  • 05.05.2026 – Zustellung der ersten einstweiligen Verfügung an den gegnerischen Rechtsanwalt (§ 195 ZPO).
  • 13.05.2026 – Einlegung eines Widerspruchs gegen die erste einstweilige Verfügung.
  • 15.06.2026 – Zweiter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (überarbeitete Fassungen).
  • 16.06.2026 – Mündliche Verhandlung im Widerspruchsverfahren (14c O 44/26).
  • 06.08.2026 – Mündliche Verhandlung im zweiten Verfahren (14c O 69/26); Urteil zur Bestätigung der ersten einstweiligen Verfügung; Urteil zur vollständigen Gewährung der zweiten einstweiligen Verfügung.
  • 07.08.2026 – Zustellung der zweiten einstweiligen Verfügung an den gegnerischen Rechtsanwalt (§ 195 ZPO).

Was die Entscheidungen nicht bedeuten

  • Sie verbieten die beanstandeten Produkte NICHT außerhalb Deutschlands – weder in den USA noch im Vereinigten Königreich noch in der EU insgesamt.
  • Es handelt sich NICHT um rechtskräftige Urteile in der Sache; ein Rechtsmittel („Berufung“) steht weiterhin offen.
  • Sie enthalten KEINE Feststellung hinsichtlich Vorsatzes, bösen Glaubens oder unlauteren Verhaltens.
  • Das Gericht hat die eingetragenen Geschmacksmuster mit den beanstandeten Produkten verglichen – nicht die Produkte von Flexxica mit denen der Gegenpartei.
  • 200.000 Euro sind der Streitwert in der Rechtssache 14c O 44/26 – weder Schadenersatz noch Geldbuße. Der Streitwert in der Rechtssache 14c O 69/26 steht noch nicht fest.
  • 250.000 Euro sind die maximale potenzielle Geldbuße pro künftiger Rechtsverletzung – kein Betrag, zu dessen Zahlung eine Verpflichtung besteht.

 

Für die Presse

 

Marcin Pietrzela
Co-founder and Managing Director
cerff@syrkkvpn.pbz
+48 723 063 030

 

Die Urteile können direkt beim Landgericht Düsseldorf unter den Aktenzeichen 14c O 44/26 und 14c O 69/26 angefordert werden; für die Anforderung sind die Angabe der Parteinamen nicht erforderlich. Eine englische Zusammenfassung sowie hochauflösendes Bildmaterial sind auf Anfrage erhältlich. Für rechtliche Fragen steht Dr. Philipe Kutschke von Bardehle Pagenberg, der beide Verfahren betreut hat, der Presse zur Verfügung.

FAQ

  • Was genau hat das Gericht untersagt? Mit Urteil vom 6. August 2026 (Aktenzeichen 14c O 44/26) hat das Gericht nach einer mündlichen Verhandlung mit beiden Parteien am 16. Juni 2026 seine einstweilige Verfügung vom 30. April 2026 bestätigt. Es wird der Impact Acoustic AG, in Deutschland die in der Entscheidung abgebildeten Pendelleuchten – unabhängig von Größe oder Farbe – herzustellen, anzubieten, zu vervielfältigen, zu vermarkten, zu importieren, zu exportieren, in einem Produkt zu verwenden oder zu diesen Zwecken zu besitzen. In einem parallelen Verfahren (Aktenzeichen 14c O 69/26) erließ das Gericht unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2026 („Stuhlurteil“) eine weitere einstweilige Verfügung, die überarbeitete Versionen derselben Produkte abdeckt, und gab dem Antrag in vollem Umfang statt. Ein Verstoß kann mit einer Geldstrafe von bis zu 250.000 Euro oder mit Freiheitsentzug geahndet werden. Etwaige Geldbußen sind an die Staatskasse zu entrichten; Flexxica profitiert nicht davon.
  • Gilt das Gleiche auch außerhalb Deutschlands? – Nein. Die Rechtswirkung ist auf Deutschland beschränkt.
  • Sind diese rechtskräftigen Urteile? Nein. Es handelt sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren; ein Rechtsmittel bleibt weiterhin offen.
  • Wo können die Eintragungen überprüft werden? Im EUIPO-Register, Nr. 015033826-0002 und 008817365-0003.
  • Wie können Journalisten die Urteile einsehen? Beim Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 14c O 44/26 und 14c O 69/26.

Weitere Nachrichten

Alles sehen

Die besten Akustikbeleuchtungslösungen für Besprechungsräume

Wie Sie die passende Akustikbeleuchtung für Konferenzräume, Vorstandsräume, Videokonferenzbereiche und kleine Besprechungsräume auswählen – und warum dies wichtiger ist, als man zunächst vermuten könnte.

Der teuerste Fehler in der Bürogestaltung

Eine falsche Lichtentscheidung kostet mehr als eine teure Leuchte